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Recht und Haftung beim Mountainbiken

Ist man mit dem Mountainbike unterwegs, sollte man auch die wichtigsten rechtlichen Facts kennen. Wo darf ich fahren? Wann bin ich wofür haftbar? Wann habe ich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Im Folgenden ein Abriss der rechtlichen Situation in Österreich.

Österreich mit seiner wunderbaren Bergwelt ist neben dem Wandern auch fürs Mountainbiken und Radfahren prädestiniert. Die Naturfreunde bieten in ganz Österreich die vielfältigsten Touren mit topausgebildeten Mountainbike-Guides an. Diese Guides wissen nicht nur über die Fahrtechnik, die richtige Tourenplanung, das Leiten einer Gruppe und Erste Hilfe Bescheid, sondern auch über Rechtliches und Umweltschutz. Mit den Naturfreunden ist man daher sicher und umweltbewusst sowie bestens betreut unterwegs.

Unternimmt man selbst Radtouren, sollte man auch das Wesentliche über die rechtliche Situation wissen.

 

Wo darf gefahren werden?

Im Wald

Das Bundes-Forstgesetz aus dem Jahr 1975 (§ 33) ermächtigt alle, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann, also auch Klettern, Skifahren und Langlaufen. Das Befahren (mit einem Rad oder Auto), Reiten und Campieren sind ohne Zustimmung des Eigentümers verboten. Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Das Begehen von Forststraßen zu Erholungszwecken ist demnach gestattet. Für das Befahren mit dem Mountainbike braucht man die Erlaubnis des Eigentümers bzw. jener Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt.

 

Oberhalb der Waldgrenze: Bergland, Hochgebirge, Ödland

Das Mountainbiken ist auch oberhalb der Waldgrenze, wo rechtlich die jeweiligen Landesgesetze zur freien Begehbarkeit im Ödland oder Bergland in Kraft treten, generell nicht gestattet. In Niederösterreich und Tirol (auch im Burgenland und in Wien, ist aber wegen des fehlenden Berglandes nicht relevant) gibt es keine gesetzlichen Grundlagen, und das Wegerecht wird als „Gewohnheitsrecht“ aufgefasst, was beim Wandern relevant ist.

 

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Parks und Grünanlagen

Das Befahren von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zustimmungspflichtig und wird außerdem in den verschiedenen Feldschutzgesetzen geregelt. Parks und Grünanlagen richten sich nach den ortspolizeilichen Verordnungen. Auch hier heißt es: Mountainbiken verboten, außer die Wege sind dezidiert zum Radfahren freigegeben.

 

Öffentliche Straßen und Wege

Die Benützung öffentlicher Straßen steht jedem im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Es gibt aber auch Straßen und Wege, die für den Radfahrverkehr nicht offen sind (z. B. Autobahnen, Schnellstraßen, Fußgängerwege). Je nach Widmung ist Radfahren also erlaubt oder auch nicht.

 

Fazit

Mountainbiken ist nur auf extra ausgewiesenen Strecken erlaubt. Achtung: Auf allen ausgewiesenen Mountainbikestrecken gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), ausgenommen in Funparks.

 

Die Haftung von Mountainbikerinnnen/-bikern

Ein zurzeit noch nicht gelöstes Problem ist das der Benutzerhaftpflicht, das heißt die Haftung der Mountainbikerin/des Mountainbikers für von ihm verursachte Schäden (z. B. zu Boden gestoßene Wanderer). Da es für RadfahrerInnen keinen gesetzlichen Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt, kommen nur allfällige Haushaltsversicherungen oder Privat(sport)haftpflichtversicherungen in Betracht. Auch die Haftpflichtversicherung des Naturfreunde-Freizeit-Unfallservices (ist im Mitgliedsbeitrag inkludiert) deckt solche Schäden ab, wenn sie nicht vorsätzlich an Dritten begangen wurden. Verschärft wird die gesamte Problematik natürlich auch durch die mangelnde Möglichkeit der Identitätsfeststellung von Mountainbikerinnen/-bikern. In einigen Bundesländern (z. B. in der Steiermark) decken Tourismusversicherungen aber auch Schäden ab, die bei der befugten Nutzung von freigegebenen Mountainbikestrecken durch MountainbikerInnen zugefügt werden. (In manchen Bundesländern haben Tourismusorganisationen - z. B. OÖ Tourismus, Steirische Tourismus GmbH - Versicherungsverträge zur Wegehalter-Haftpflichtversicherung ausverhandelt, die für den Wegehalter kostenlos sind, da die Prämie von der jeweiligen Tourismusorganisation übernommen wird. Voraussetzung: keine vorsätzliche Handlung des Wegehalters. Im Gegensatz zu normalen Betriebshaftpflichtversicherungen decken sie die Haftpflichtrisiken des Wegehalters ab und sollen es damit ermöglichen, dass Grundeigentümer ohne Haftungssorgen Wege für den Tourismus, vor allem fürs Mountainbiken, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus übernehmen diese Versicherungen bei befugter Nutzung - zeitlich/örtlich - auch die Haftpflicht der MountainbikerInnen.)

 

Haftung des Wegehalters

Mountainbikestrecken sind „Wege“ im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB): Ein Weg ist demnach eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs (z. B. Mountainbiken, Wandern) benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen beschränkten Benutzerkreis bestimmt ist (vgl. § 1319a Abs. 2 ABGB). Wege im Sinne des Gesetzes sind demnach Verkehrsflächen aller Art. Es ist daher nicht entscheidend, ob ein Weg künstlich angelegt worden ist, es genügt, wenn er zum Beispiel durch eine längere Benützung entstanden ist. Zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug, also in seinem Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen (z. B. Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen). Für alle Wege gilt die sogenannte Wegehalterhaftung: Wenn zum Beispiel eine Mountainbikerin/ein Mountainbiker durch einen mangelhaften Wegzustand verletzt wird, kann der Wegehalter schadenersatzpflichtig oder sogar strafrechtlich verantwortlich werden. Dies allerdings nur bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung seiner Pflichten. Auf entgeltlichen Mountainbikestrecken haftet der Wegehalter für jeden Grad des Verschuldens, also auch für leichte Fahrlässigkeit.

 

Eigenverantwortung

Die Eigenverantwortung der Mountainbikerin/des Mountainbikers kann zu einem Mitverschulden führen, das zivilrechtlich so stark werden kann, dass eine Haftung des Wegehalters gänzlich in den Hintergrund tritt. Strafrechtlich kann das Mitverschulden des Geschädigten einen erheblichen Milderungsgrund für den Wegehalter darstellen.

 

Denkbare Eigenverantwortungsfälle

  • Bei (verbotenen) Fahrten im Wald abseits von Verkehrsflächen: Hier ist die/der MountainbikerIn vollkommen für sich selbst verantwortlich.
  • Auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr: Bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten (z. B. gegen die StVO-Vorschriften für Beleuchtung, Bremsen usw.) wird bei Unfällen in aller Regel ein Mitverschulden vorliegen.
  • Je schwieriger der von der Mountainbikerin/vom Mountainbiker gewählte Weg zu befahren und je höher die Fahrgeschwindigkeit ist, desto größer wird die Eigenverantwortung der Mountainbikerin/des Mountainbikers gegenüber der Verantwortung des Wegehalters hervortreten.
  • Vor unübersichtlichen oder gefährlichen Stellen (z. B. scharfe Kurven, Tunnels, Brücken) sollte abgestiegen und das Rad über diese Strecke geschoben werden. Eine Missachtung dieser Regel mildert im Ergebnis die Wegehalterpflichten wesentlich.

 

Ausweiskontrolle

Im Wald dürfen Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden von Mountainbikerinnen und -bikern den Ausweis verlangen und diesen kontrollieren. In bestimmten Fällen (mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) dürfen sie sogar jemanden (zur Übergabe an die Polizei) festnehmen. Aber: Nicht jeder Förster ist auch ein Forstschutzorgan! Privatpersonen haben kein Recht, einen Ausweis zu verlangen. Auch haben sie ohne Bezug zu einer gerichtlich strafbaren Handlung kein Festnahmerecht.

 

Detektivkosten zur Ausforschung illegaler MountainbikerInnen

Es kann vorkommen, dass illegale Mountainbiker die zu ihrer Eruierung aufgewendeten Detektivkosten bezahlen müssen. Dies allerdings nur dann, wenn sie einen zivilrechtlichen Prozess (z. B. wegen Besitzstörung oder Eigentumseingriff) verlieren. Die Anspruchsgrundlage dafür ist § 41 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung sieht Detektivkosten zur Ausforschung des Aufenthaltsortes nur dann als erforderlich an, wenn keine kostengünstigeren Mittel zur Verfügung standen. Ohne (verlorenen) Prozess müssen solche außerprozessualen Aufwendungen mangels Rechtsgrundlage nicht übernommen werden.

 

Festnahme

Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 80 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen (z. B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl): „Wer aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.“ Gegen unbefugtes (Rad-)Fahren im Wald darf aber gemäß § 33 Abs. 6 des Forstgesetzes auch die Polizei (mit vollem Festnahmerecht) einschreiten.

 

Geldstrafen

Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen: Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 (z. B. Jungwald) oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung (z. B. Mountainbikestrecke), entgegen deren Inhalt (z. B. durch Abweichen von den für das Befahren gekennzeichneten Wegen) oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt. Gemäß § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 Forstgesetz  begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.

Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer Woche. Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe angeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn man zahlungsunfähig ist (d. h., wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist). Es besteht aber keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen): Wenn die Geldstrafe eingebracht werden kann, muss man zahlen.

Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) – ab 2014 beim Landesverwaltungsgericht – einbringen.

 

Gäste in der Natur

Die Naturfreunde appellieren an alle MountainbikerInnen, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten und sich wie Gäste in der Natur zu verhalten: sich an die markierten Strecken und an Absperrungen zu halten, auf halbe Sicht zu fahren, Rücksicht auf FußgängerInnen zu nehmen und Lärm zu vermeiden. Dass man keine Abfälle hinterlässt, Weidegatter schließt und Rücksicht auf Wildtiere nimmt (z. B. sich ihnen nur im Schritttempo nähert), sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein.

 

Und last, but not least: Auch die richtige Selbsteinschätzung ist eine Grundvoraussetzung für jede/jeden MountainbikerIn.

  

Text: Dr. Wolfgang Stock, Jurist für Freizeitrecht, und DI Regina Hrbek, Leiterin der Natur- und Umweltschutzabteilung  der Naturfreunde Österreich

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